Kern ist zunächst die Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für alle Grundstücke. Diese nach Maßgabe der Wertverhältnisse zum 1.1.2022 festgestellten Werte werden dann ab dem Kalenderjahr 2025 für die Bemessung der Grundsteuer maßgebend sein.
Die Aufforderungen zur Abgabe der Feststellungserklärung durch den Grundstückseigentümer wurden in den meisten Gemeinden bereits versendet. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen, zum Beispiel per Amtsblatt, Internet, Tageszeitung und Ähnlichem.
Vom 1.7.2022 bis 31.01.2023 erfolgt die Abgabe der Feststellungserklärung durch den Grundstückseigentümer an das Finanzamt, 2024 erfolgt die Festlegung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde Stadtrat o.ä., voraussichtlich 2024 bzw. Anfang 2025 wird der Erlass des Grundsteuerbescheides durch die Gemeinde an den Grundstückseigentümer vorgenommen. Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 bestimmt die zuständige Gemeinde eigenständig.
Grundsteuererklärung durch den Grundstückseigentümer
Kern des Ablaufs ist die Feststellung der Grundsteuerwerte mit Hilfe der Feststellungserklärungen für jedes einzelne Grundstück. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.
Als Grundstück gelten auch
Hinweis:
Auf Grund der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer/ jede Eigentümergemeinschaft eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen ebenfalls eine Feststellungserklärung einreichen. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z.B. Garagen) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Besonders hinzuweisen ist darauf, dass das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück für Zwecke des Grundsteuerwerts nur eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Wertermittlung erfolgt in der Form, als ob die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde, und die Zurechnung betrifft nur den Erbbauberechtigten. Damit trifft auch nur den Erbbauberechtigten und nicht etwa den Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks die Grundsteuerlast.
Vorgesehen ist, dass diese Erklärungen über die Steuer-Onlineplattform ELSTER der FinVerw abgegeben werden können. Ebenso werden Softwareanbieter spezielle Software anbieten, um die Erklärung mit möglichst wenig Aufwand erstellen und abgeben zu können.
Zwingend muss eine elektronische Abgabe der Erklärung erfolgen.